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P3 15 186

Diverses

Wallis · 2015-12-15 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 23. Mai (1B_48/2016) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 15 186 P3 15 188 ENTSCHEID VOM 15. DEZEMBER 2015 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter ; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________ gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 18. September und 25. September 2015 (Entfernung einer Einvernahme aus den Akten und Verletzung der Begründungspflicht

Sachverhalt

A. Am 9. August 2015, 20.40 Uhr, kam es auf der A_________strasse in B_________ zur Frontalkollision zwischen den von X_________ und C_________ gelenkten Fahr- zeugen. Dabei kam C_________ ums Leben. Der schwerverletzte X_________ wurde im Spital von D_________ erstbehandelt, bevor er zunächst in die Intensivstation des Spitals in E_________ und in der Folge ins Inselspital in F_________ verlegt werden musste. Tags darauf wurde X_________ von einem Polizeibeamten einvernommen und sagte dabei aus, absichtlich mit dem Fahrzeug von C_________ zusammengeprallt zu sein. B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen X_________ eine Strafuntersuchung wegen Tötung (Art. 111 StGB) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und ernannte Rechtsanwalt M_________ gestützt auf Art. 130 lit. a und b StPO zu seinem notwendigen Verteidiger. Gleichen- tags gelangte sie an den Zwangsmassnahmenrichter mit dem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO, welchem mit Entscheid vom 12. August 2015 entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde Rechtsanwalt M_________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO zum amt- lichen Verteidiger von X_________ mit Wirkung ab dem 11. August 2015 ernannt. Am

17. August 2015 fand die Einvernahme von G_________ statt. C. Am 25. August 2015 gelangte Rechtsanwalt M_________ mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, dass die Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 we- gen Nichtigkeit aus den Akten zu entfernen sei, da einerseits die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahme nicht vorgelegen und anderseits ein Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person stattgefunden habe. D. Am 1. September 2015 wurde X_________ wiederum ins Spital von E_________ verlegt. Die Hafteröffnungseinvernahme fand am 3. September 2015 um 09:17 Uhr statt. Anlässlich dieser Einvernahme machte er von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch. Gleichentags gelangte die Staatsanwältin mit dem Antrag auf Verlän- gerung der Anordnung von Ersatzmassnahmen an den Zwangsmassnahmenrichter. Mit Entscheid vom 15. September 2015 folgte der Ersatzrichter am Zwangsmassnah- mengericht diesem Antrag.

- 3 - E. Mit Verfügung vom 18. September 2015 lehnte die Staatsanwältin den Antrag um Entfernung der Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 aus den Akten ab. F. Dr. med. H_________ teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Septem- ber 2015 mit, dass X_________ weder während des Suizidversuchs noch während der anschliessenden Einvernahme im Spital urteilsfähig gewesen sei. Am 25. September 2015 ernannte die Staatsanwältin Dr. I_________ zum sachverständigen Gutachter und erteilte ihm den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von X_________ ge- mäss Art. 184 StPO. G. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei dahingehend an, die beiden am Unfalltag aufgebotenen Rettungssanitäter, J_________ und K_________, einzuvernehmen. Am 5. Oktober 2015 übersandte das Forensische Institut L_________ der Staatsanwältin ihren Spurenbericht vom 23. September 2015. H. Am 1. Oktober 2015 reichte X_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine gegen die Verfügung vom 18. September 2015 gerichtete Beschwerde mit nachfolgen- den Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die bisherige Strafuntersuchung gegen X_________ gemäss dem Verfahren SAO 15 1285 sei für nichtig zu erklären und es sei unter einer neuen Nummer ein neues Ver- fahren zu eröffnen. 3. Primär:

Die Einvernahme von X_________ vom 10.08.2015 sei für nichtig zu erklären und aus den Strafakten SAO 15 1285 zu verweisen.

Subsidiär:

Die Einvernahme von X_________ vom 10.08.2015 sei für absolut nicht verwertbar zu erklären und aus den Strafakten SAO 15 1285 zu verweisen. 4. Primär:

Die Eröffnungsverfügung vom 11.08.2015, der Antrag auf Anordnung von Ersatzmass- nahmen vom 11.08.2015, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 03.09.2015 [recte: 12.08.2015], der Antrag um Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 03.09.2015 sowie der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2015 sowie sämtliche weiteren Akten, welche einen Hinweis auf die Einvernah- me vom 10.08.2015 enthalten, seien für nichtig zu erklären und aus den Akten zu ver- weisen.

Subsidiär:

Die Eröffnungsverfügung vom 11.08.2015, der Antrag auf Anordnung von Ersatzmass- nahmen vom 11.08.2015, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 03.09.2015 [recte: 12.08.2015], der Antrag um Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 03.09.2015 sowie der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2015 sowie sämtliche weiteren Akten, welche einen Hinweis auf die Einvernah- me vom 10.08.2015 enthalten, seien aus den Akten zu verweisen.

- 4 - 5. Die mit Entscheid vom 15.09.2015 angeordneten Zwangsmassnahmen seien umge- hend aufzuheben. 6. Primär:

Die Staatsanwaltschaft Amt sowie die Kantonspolizei Wallis, Standort N_________, seien zu verpflichten in den Ausstand zu treten und Herr O_________, Zentrale Staatsanwaltschaft Wallis, unter Beizug der Kantonspolizei Wallis, Standort E_________, seien mit der weiteren Strafuntersuchung unter neuer Verfahrensnummer zu beauftragen.

Subsidiär:

Die Staatsanwältin, Frau P_________, sowie die im Strafverfahren SAO 15 1285 ermit- telnden Polizeibeamten seien zu verpflichten in den Ausstand zu treten und ein unab- hängiger Staatsanwalt des Amtes Region _________ unter Beizug nicht vorbefaster Polizeibeamter des Standorts N_________ seien mit der weiteren Strafuntersuchung zu beauftragen. 7. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer bzw. dem amtlichen Verteidiger sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung nach GTar und zu hinterlegender Kostennota zu- zusprechen.

Gleichentags reichte er eine gegen den Begutachtungsauftrag vom 25. September 2015 gerichtete Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 25.09.2015 sei infolge Gesetzes- verletzung aufzuheben resp. zu widerrufen.

Eventualiter:

Das vorliegende Beschwerdeverfahren und die in Auftrag gegebene psychiatrische Be- gutachtung seien bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids betreffend die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 18.09.2015 zu sistieren. 3. Es sei festzustellen, dass im Verfahren SAO 15 1285 im Zusammenhang mit dem Auf- trag zur psychiatrischen Begutachtung vom 25.09.2015 das rechtliche Gehör des Be- schuldigten verletzt worden ist. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Fiskus aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer bzw. dem amtlichen Verteidiger ist zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen.

I. J_________ sowie K_________ wurden am 9. Oktober 2015 einvernommen. J. Die Staatsanwältin reichte am 15. Oktober 2015 fristgemäss ihre Stellungnahmen ein und schloss auf kostenpflichtige Abweisung bzw. Nichteintreten der Beschwerden. Innert Frist nahmen sodann am 2. November 2015 die Privatkläger Q_________, R_________, S_________, T_________ und U_________ (nachfolgend Beschwerde- gegner) zu den Beschwerden Stellung und beantragten die Beschwerden vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Am 16. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer.

- 5 - K. Die Staatsanwältin erliess am 16. November 2015 eine Inhaftierungsanordnung und gelangte gleichentags mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft an den Zwangsmassnahmenrichter. Die Einvernahme des Notarztes V_________ fand am 17. November 2015 statt. Am 18. November 2015 reichten die Beschwerdegegner ihre Replik ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nachdem die Gegenstände beider Beschwerdeverfahren (P3 15 186 und P3 15

188) vorliegend in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen, sind beide Verfahren zu vereinen und mittels vorliegendem Entscheid zu erledigen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).

E. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfah- rensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Drit- ten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Eine der beiden Beschwerden richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2015, mit welcher das Gesuch betreffend Nich- tigkeit bzw. Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Au- gust 2015 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Einver- nahme absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sei, da ein Rol- lenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten vorliege, und der Beschwer- deführer dabei nicht auf die in Art. 158 StPO genannten Punkte hingewiesen worden sei. Ferner sei es zu einer Verletzung von Art. 114 StPO gekommen, da Dr.

- 6 - CC_________ die Freigabe des Beschwerdeführers zur Einvernahme erteilt habe, wo- bei der Entscheid darüber jedoch dessen Kompetenz in fachlicher wie auch administra- tiver Hinsicht überschreite, was das Gutachten von Dr. H_________ untermauere, und die Nichtigkeit der Einvernahme nach sich ziehe. Da ein Fall von Art. 140 f. StPO zur Diskussion steht (Entfernung eines unverwertbaren Beweismittels aus den Akten), ge- langt vorliegend nicht der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO zur Anwendung (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 11 zu Art. 131 StPO). Der Beschwerdeführer ist demnach durch die behaup- tete fehlende Einvernahmefähigkeit sowie die allfälligen ungenügenden Belehrungen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sowie beschwert und daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N. 49, 101 und 103). Auch hinsichtlich der Anfechtung der Verfügung vom 25. September 2015 liegt die Beschwerdelegitimation vor.

E. 2.1 Es gilt zu prüfen, ob die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 verwertbar ist. Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwer- tungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen der von ihm vorzu- nehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Gemäss Art. 343 StPO liegt es denn auch in seinem Verantwortungsbereich, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (s. auch ZWR 2015 S. 322 E. 4 und 2014 S. 183 E. 2.2; Geisselhardt, Zuständigkeiten bei Beweisverboten im Strafverfahren, in: forum poenale, 05/2014, S. 300 ff.; Bundesgerichtsurteile 1B_134/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2 und 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012 SBK.2011.255, in: CAN 2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3; Verfügung des Kantonsgerichts Wallis P3 12 134 vom

18. Februar 2013 E. 1 d).

- 7 -

E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der ersten Befragung formell als Auskunftsper- son einvernommen. Für die Frage der Verwertbarkeit kann jedoch nicht allein auf die formelle Eigenschaft, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde, abgestellt wer- den. Zu prüfen ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Einvernahme ein konkreter Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer bestand und er deshalb als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunfts- person einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklären- den Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausge- schlossen werden kann. Sobald ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt, ist die betreffende Person als Beschul- digter zu behandeln. Sie darf alsdann nicht (mehr) als Auskunftsperson einvernommen werden (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 29 zu Art. 178 StPO). In casu handelt es sich um einen Unfall, an dem bloss zwei beteiligt sind. In dieser Situation kommen beide potentiell als Beschuldigte in Frage, sei es, dass geklärt werden muss, wer nun der Alleinschuldige ist, sei es, dass beide einen strafrechtlich relevanten Beitrag dazu geleistet haben, dass der Unfall geschehen ist (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N. 9 zu Art. 158 StPO). Die Staatsanwältin hält hierzu in ihrer Stellungnahme auf S. 5 fest, dass bis zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers völlig unklar gewesen sei, was sich am Unfallabend des 9. August 2015 zugetragen hätte. Diese Begründung findet im Bericht des Polizeibeamten AA_________ vom 7. September 2015 ihre Stütze, worin dieser mit der Begründung, dass die „circonstances étaient pas etablies“, von Kollege BB_________ angewiesen wird, die Befragung fortzusetzen. Somit hätte der Be- schwerdeführer bei der Befragung vom 10. August 2015 wenn nicht von Anfang an, spätestens nach der Aussage, dass er absichtlich mit dem entgegenkommenden Auto kollidiert sei, als Beschuldigter einvernommen werden müssen.

E. 2.1.2 Fraglich ist, ob dies ein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsver- bots darstellt. Erkenntnisse, welche die Strafverfolgungsbehörden vor einem Rollen- wechsel gewinnen, werden unverwertbar, wenn und weil in der Vernehmungssituation nicht alle Verfahrensrechte berücksichtigt werden, die für die neue Rolle relevant sind. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Vernehmung zunächst korrekt erschien oder von Anfang an zweifelhaft war - die gewonnenen Informationen werden mit dem Rollen- wechsel unverwertbar, weil ansonsten Beschuldigtenrechte, insbesondere das Privileg des "Nemo tenetur-Prinzips", umgangen würden (Ruckstuhl, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 158 StPO; Gless, Urteilsbesprechung UH120368, forumpoenale 6/2013, S. 346; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf

- 8 - 2014, N. 42 f. zu Art. 158 StPO; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 659 und 927 f.). Entscheidend ist, ob eine Auskunftsperson auf die Beschuldigtenrechte von Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde. Diesfalls sind ihre Aussagen als Auskunftsperson gegen sie als be- schuldigte Person ausnahmsweise verwertbar (vgl. Schmid, a.a.O., N. 928; Bundesge- richtsurteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4), zumal ihr ein Aussageverweige- rungsrecht zugestanden hat (Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 17 zu Art. 178 StPO). Andernfalls wäre die Einver- nahme aus den Akten zu entfernen, da eine Beschuldigteneinvernahme ohne diese Hinweise nicht verwertbar ist (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO). Abzuklären bleibt, ob die im Rahmen der in der Einvernahme als Auskunftsperson er- folgten Belehrungen den Beschuldigtenrechten von Art. 158 StPO standhalten. Die Belehrung über die Rechte und Pflichten hat so zu erfolgen, dass die einzuverneh- mende Person die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprach- lich und intellektuell versteht. Nur wer seine Rechte kennt, kann von seiner Freiheit Gebrauch machen und sie selbstbestimmt beanspruchen (Godenzi, a.a.O., N. 26 zu Art. 143 StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Der Beschuldigte muss in allge- meiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand bei der ersten Einvernahme durch die Polizei darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Best- immungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Vorzuhalten sind folglich äusserer Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände. Die Orientierung hat so konkret zu erfolgen, dass der Beschuldigte den gegen ihn gerichteten Vorwurf erfassen und sich entspre- chend verteidigen kann (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 8 zu Art. 158 StPO). Die Information über den Gegenstand der Strafuntersu- chung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äus- sern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Die Anforderungen an diese Unterrichtung dür- fen zu Beginn der Untersuchung nicht überspannt werden (BGE 119 Ib 12 E. 5c). Da die Norm betreffend die Belehrung sinngemäss bei der Befragung der Auskunftsperson anzuwenden ist, wird den Anforderungen Genüge getan, wenn die Auskunftsperson gestützt darauf entscheiden kann, ob sie die Aussage verweigern will oder nicht (Do- natsch, a.a.O., N. 11 zu Art. 180 StPO). Obschon dem Beschwerdeführer keine Straftat

- 9 - vorgehalten worden ist, was mit dem Rollenwechsel erklärt werden kann, war er über den Lebenssachverhalt, nämlich den tödlichen Verkehrsunfall vom 9. August 2015 ge- gen 20.40 Uhr, sowie das infolgedessen eingeleitete Strafverfahren im Bilde, so dass er in der Lage war, darüber zu befinden, ob er aufgrund dieser Informationen vom Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Mithin wurde der Norm- zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gewahrt, weshalb die erfolgte Orientierung als rechtsgenüglich zu erachten ist. Da der Beschwerdeführer gemäss Protokoll über sein Aussage- und Mitwirkungsrecht orientiert worden ist, ist eine Unverwertbarkeit wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO auszuschliessen. Ferner wurde er vor Durchführung der Einvernahme darüber orientiert, dass er einen Wahlverteidiger hinzuziehen oder die amtliche Verteidigung beantragen kann. Im Protokoll wurde diesbezüglich weiter vermerkt, dass er ausdrück- lich auf einen Rechtsvertreter verzichtete. Mithin wurde auch der Belehrungspflicht nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO nachgekommen. Schliesslich wurde er auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine Übersetzungsperson beiziehen kann. Protokollarisch wurde hier zwar festgehalten, dass er einen Übersetzer verlangt. Daneben wurde je- doch vermerkt, dass er die einvernehmende Person verstehe. Da der Polizeibeamte französisch sprechend ist, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen han- delt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche unterlassene Beleh- rung - was in casu unbestritten nicht der Fall ist - nicht zur Unverwertbarkeit führt (Do- natsch, a.a.O., N. 12 zu Art. 180 StPO).

E. 2.1.3 Der Beschwerdeführer erblickt ferner die Unverwertbarkeitsfolge darin, dass die Einvernahmefähigkeit am 10. August 2015 nicht vorgelegen habe. Der Begriff der Ver- handlungsfähigkeit, welche auch die Vernehmungsfähigkeit beinhaltet, wird in Art. 114 StPO definiert. Verhandlungsfähig ist demnach eine beschuldigte Person, die körper- lich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Ver- handlungs- und Vernehmungsfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Engler, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 3 zu Art. 114 StPO). Vorausgesetzt wird – neben der Tatsache, dass die beschuldigte Person bei der Verhandlung anwesend sein und dieser folgen kann –, dass sie im Stande sein muss, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu beziehen (Engler, a.a.O., N. 4 zu Art. 114 StPO; Schmid, a.a.O., N. 663). Weiter muss der Beschuldigte körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen zur Person und zur Sache Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (Engler, a.a.O., N. 5 zu

- 10 - Art. 114 StPO). Entscheidend für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit ist dabei der Zustand im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung, nicht der Tat (Schmid, a.a.O., N. 663; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 114 StPO). Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer anlässlich der betreffenden Einvernahme eine Beeinträchti- gung der Vernehmungsfähigkeit im Sinne des oben Dargelegten bestand. Festzuhalten ist zudem, dass an die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit allgemein keine hohen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet sind, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Ein Fall von Ver- nehmungsunfähigkeit besteht beispielsweise bei einer kombinierten Wirkung von Dro- gensucht, Entzugserscheinungen und starken Beruhigungsmitteln (Engler, a.a.O., N. 7 zu Art. 114 StPO). Die Situation des Beschwerdeführers ist damit bei Weitem nicht zu vergleichen. Ferner ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. CC_________, welcher den Beschwerdeführer seit der Einlieferung ins Spital in E_________ rund um die Uhr be- treute, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um einen Assistenz- arzt handelt, sondern um einen Leitenden Arzt. Entscheidend ist aber, dass Letztge- nannter im Zeitpunkt der Einvernahme über den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers im Bilde war und grünes Licht für eine Einvernahme gab, was der Polizeibeam- te AA_________ in seinem Bericht vom 7. September 2015 ausdrücklich festhält. Die Einschätzung von Dr. H_________ taugt nicht, um die Vernehmungsfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da sie den Beschwerdeführer erst einige Zeit nach der Einver- nahme konsultierte. Dass Dr. CC_________ Einschätzung, welcher es in der Notfall- station tagtäglich mit Unfallopfern zu tun bekommt, gefolgt werden kann, belegt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie sich dem Einvernahmeprotokoll ent- nehmen lässt - durchaus in der Lage war, klare, widerspruchslose und detaillierte Aus- sagen zu machen. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der zur Debatte ste- henden Einvernahme keine Hinweise für eine Einvernahmeunfähigkeit des Beschwer- deführers vorliegen.

E. 2.1.4 Der Antrag, das Einvernahmeprotokoll vom 10. August 2015 aus den Akten zu weisen, bezieht sich auf das Beweisfundament einer allfälligen späteren gerichtlichen Beurteilung. Dabei kann - wie oben dargelegt - nicht gesagt werden, es liege ein kras- ser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbotes vor, weshalb die Beschwer- deinstanz darüber zu befinden habe. Es steht dem Beschwerdeführer allerdings frei, diesen Antrag im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen und Ein- wendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; vgl.

- 11 - dazu Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 16 zu Art. 339 StPO). Insofern fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde betreffend Aus-den-Akten-Weisen des Ein- vernahmeprotokolls vom 10. August 2015 wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingetreten werden kann (vgl. Verfügung des Kan- tonsgerichts Wallis P3 12 134 vom 18. Februar 2012 E. 1d).

E. 2.1.5 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer kein geschütztes Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob die leitende Staatsanwältin, der Gutachter und die involvierten Polizeibeamten in den Ausstand zu treten haben. Die Beschwerden kön- nen in diesem Umfang infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts als erledigt abgeschrieben werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 StPO, welche darin zu erblicken sei, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der ihr zur Kenntnis gebrachten Einschätzung von Dr. H_________ vom 26. August 2015 nicht befasst und deren Nichtberücksichtigung nicht begründet habe. Art. 80 Abs. 2 StPO statuiert eine allgemeine Begründungspflicht. Die Begründungspflicht ist wesent- licher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO und damit desjenigen auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dem Betroffenen soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leisten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Brüschweiler, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 2 zu Art. 80 StPO). Es gilt festzuhalten, dass die Staatsanwältin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2015 in ihrer Verfügung vom 18. September 2015 zitiert hat, weshalb sie das beigelegte Schreiben von Dr. CC_________ vom 21. Au- gust 2015 zur Kenntnis genommen haben muss, was sich auch daraus ergibt, dass sich dieses Schreiben in den dem Kantonsgericht hinterlegten Akten wiederfindet. Fer- ner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass die Staatsanwältin zu den we- sentlichen Einwänden Stellung genommen hat, und ihr implizit zu entnehmen ist, dass auf die Meinung von Dr. CC_________ abgestellt wurde, da dieser im Einvernahme- zeitpunkt vor Ort gewesen ist. Es ist demnach – auch angesichts seiner umfassenden

- 12 - Beschwerde – nicht ersichtlich ist, inwieweit die Entscheidbegründung es dem Be- schwerdeführer verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an die Beschwerdebehörde wirk- sam zu bestreiten, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Gutachtensauftrag steht im Zusammenhang mit dem Aus-den-Akten-Entfernen des Einvernahmeproto- kolls, was sich aus der Beschwerde und insbesondere aus der Replik ergibt, wo ledig- lich mehr die Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens Thema ist. Es geht dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in erster Linie um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, sondern er bezweckt, den erteilten Gutachtensauftrag zu sistieren, da er von der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 10. August 2015 aus- geht. Da deren Unverwertbarkeit - gemäss oben Aufgeführtem - nicht gegeben ist, ist auf die Beschwerde gegen die Begutachtung infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzu- treten. Falls dennoch einzutreten wäre, müsste sie - wie sich nachfolgend zeigt - ab- gewiesen werden. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Partei- en im Rahmen eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Den Parteien soll damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO gewährt werden (Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 184 StPO). Das Bundesgericht brachte indessen für den Fall, dass der Betroffene vor Erteilung des Gutachtensauftrags keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutach- ters und zur konkreten Fragestellung erhalten hatte, zum Ausdruck, dass ein allfälliger Mangel mit einer Orientierung der Parteien zusammen mit der Zustellung des Gutach- tensauftrages und der nachfolgenden Gelegenheit zu Einwendungen geheilt sei (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3 und BGE 120 V 357 E. 2b und c). Hierzu ist festzustellen, dass die Staatsanwältin mit Gutachteranordnung und Brief vom 25. September 2015 - somit noch vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 1. Oktober 2015 - den Parteien Gelegenheit anbot, nicht nur Fragen einzureichen, sondern auch allfällige Einwände gegen den Gutachter zu erheben, ohne dass ein Be- schwerdeverfahren hätte angestrengt werden müssen, womit dem Zweck von Art. 184 Abs. 3 StPO, welcher darin besteht, Ausstandsgründe zu erkennen und eine Einigung hinsichtlich der Gutachterfragen zu erzielen (vgl. Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 184 StPO), vollkommen gerecht wurde. Mithin fand keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs statt, womit die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen wäre.

- 13 -

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 19. August 2015 Rechtsanwalt M_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b. StPO bestellt mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kostentragung (vgl. Art. 135 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und der Tatsache, dass zwei Beschwerden im selben Entscheid zu behandeln sind, auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).

E. 4.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltsho- norar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt Williner für die beiden Beschwerdeschriften erforderlichen Zeit, rechtfertigt es sich, dass er durch den Staat mit Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rücker- stattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflich-

- 14 - tet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 14 zu Art. 426 StPO).

E. 4.3 Den Beschwerdegegnern, welche eine Parteientschädigung beantragt haben und die im vereinigten Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurden, steht eine Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be- deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1GTar). Die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren nicht besonders schwierig und der notwendige Aktenumfang war gering. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie insbesondere der Tatsache, dass die Arbeit der Be- schwerdegegner nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich der beiden Stellungnahmen sowie einer Replik lag (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_749/2010 und 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4), rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen). Diese wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren P3 15 186 und P3 15 188 werden vereint.
  2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2015 wird insofern nicht eingetreten, als damit die Entfernung der Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 aus den Akten beantragt wird. Hinsichtlich des Ausstands- gesuchs wird sie infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts als erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
  3. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2015 wird infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. - 15 -
  4. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1‘200.-- wird X_________ auferlegt.
  5. Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1‘200.-- entschädigt. X_________ hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben.
  6. X_________ bezahlt den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 800.--. Sitten, 15. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 23. Mai (1B_48/2016) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 15 186 P3 15 188

ENTSCHEID VOM 15. DEZEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter ; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________

gegen

die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 18. September und 25. September 2015

(Entfernung einer Einvernahme aus den Akten und Verletzung der Begründungspflicht / Gutachtensauftrag)

- 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. Am 9. August 2015, 20.40 Uhr, kam es auf der A_________strasse in B_________ zur Frontalkollision zwischen den von X_________ und C_________ gelenkten Fahr- zeugen. Dabei kam C_________ ums Leben. Der schwerverletzte X_________ wurde im Spital von D_________ erstbehandelt, bevor er zunächst in die Intensivstation des Spitals in E_________ und in der Folge ins Inselspital in F_________ verlegt werden musste. Tags darauf wurde X_________ von einem Polizeibeamten einvernommen und sagte dabei aus, absichtlich mit dem Fahrzeug von C_________ zusammengeprallt zu sein. B. Mit Verfügung vom 11. August 2015 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen X_________ eine Strafuntersuchung wegen Tötung (Art. 111 StGB) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und ernannte Rechtsanwalt M_________ gestützt auf Art. 130 lit. a und b StPO zu seinem notwendigen Verteidiger. Gleichen- tags gelangte sie an den Zwangsmassnahmenrichter mit dem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO, welchem mit Entscheid vom 12. August 2015 entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde Rechtsanwalt M_________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO zum amt- lichen Verteidiger von X_________ mit Wirkung ab dem 11. August 2015 ernannt. Am

17. August 2015 fand die Einvernahme von G_________ statt. C. Am 25. August 2015 gelangte Rechtsanwalt M_________ mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, dass die Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 we- gen Nichtigkeit aus den Akten zu entfernen sei, da einerseits die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahme nicht vorgelegen und anderseits ein Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person stattgefunden habe. D. Am 1. September 2015 wurde X_________ wiederum ins Spital von E_________ verlegt. Die Hafteröffnungseinvernahme fand am 3. September 2015 um 09:17 Uhr statt. Anlässlich dieser Einvernahme machte er von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch. Gleichentags gelangte die Staatsanwältin mit dem Antrag auf Verlän- gerung der Anordnung von Ersatzmassnahmen an den Zwangsmassnahmenrichter. Mit Entscheid vom 15. September 2015 folgte der Ersatzrichter am Zwangsmassnah- mengericht diesem Antrag.

- 3 - E. Mit Verfügung vom 18. September 2015 lehnte die Staatsanwältin den Antrag um Entfernung der Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 aus den Akten ab. F. Dr. med. H_________ teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Septem- ber 2015 mit, dass X_________ weder während des Suizidversuchs noch während der anschliessenden Einvernahme im Spital urteilsfähig gewesen sei. Am 25. September 2015 ernannte die Staatsanwältin Dr. I_________ zum sachverständigen Gutachter und erteilte ihm den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von X_________ ge- mäss Art. 184 StPO. G. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei dahingehend an, die beiden am Unfalltag aufgebotenen Rettungssanitäter, J_________ und K_________, einzuvernehmen. Am 5. Oktober 2015 übersandte das Forensische Institut L_________ der Staatsanwältin ihren Spurenbericht vom 23. September 2015. H. Am 1. Oktober 2015 reichte X_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine gegen die Verfügung vom 18. September 2015 gerichtete Beschwerde mit nachfolgen- den Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die bisherige Strafuntersuchung gegen X_________ gemäss dem Verfahren SAO 15 1285 sei für nichtig zu erklären und es sei unter einer neuen Nummer ein neues Ver- fahren zu eröffnen. 3. Primär:

Die Einvernahme von X_________ vom 10.08.2015 sei für nichtig zu erklären und aus den Strafakten SAO 15 1285 zu verweisen.

Subsidiär:

Die Einvernahme von X_________ vom 10.08.2015 sei für absolut nicht verwertbar zu erklären und aus den Strafakten SAO 15 1285 zu verweisen. 4. Primär:

Die Eröffnungsverfügung vom 11.08.2015, der Antrag auf Anordnung von Ersatzmass- nahmen vom 11.08.2015, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 03.09.2015 [recte: 12.08.2015], der Antrag um Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 03.09.2015 sowie der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2015 sowie sämtliche weiteren Akten, welche einen Hinweis auf die Einvernah- me vom 10.08.2015 enthalten, seien für nichtig zu erklären und aus den Akten zu ver- weisen.

Subsidiär:

Die Eröffnungsverfügung vom 11.08.2015, der Antrag auf Anordnung von Ersatzmass- nahmen vom 11.08.2015, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 03.09.2015 [recte: 12.08.2015], der Antrag um Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 03.09.2015 sowie der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2015 sowie sämtliche weiteren Akten, welche einen Hinweis auf die Einvernah- me vom 10.08.2015 enthalten, seien aus den Akten zu verweisen.

- 4 - 5. Die mit Entscheid vom 15.09.2015 angeordneten Zwangsmassnahmen seien umge- hend aufzuheben. 6. Primär:

Die Staatsanwaltschaft Amt sowie die Kantonspolizei Wallis, Standort N_________, seien zu verpflichten in den Ausstand zu treten und Herr O_________, Zentrale Staatsanwaltschaft Wallis, unter Beizug der Kantonspolizei Wallis, Standort E_________, seien mit der weiteren Strafuntersuchung unter neuer Verfahrensnummer zu beauftragen.

Subsidiär:

Die Staatsanwältin, Frau P_________, sowie die im Strafverfahren SAO 15 1285 ermit- telnden Polizeibeamten seien zu verpflichten in den Ausstand zu treten und ein unab- hängiger Staatsanwalt des Amtes Region _________ unter Beizug nicht vorbefaster Polizeibeamter des Standorts N_________ seien mit der weiteren Strafuntersuchung zu beauftragen. 7. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer bzw. dem amtlichen Verteidiger sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung nach GTar und zu hinterlegender Kostennota zu- zusprechen.

Gleichentags reichte er eine gegen den Begutachtungsauftrag vom 25. September 2015 gerichtete Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 25.09.2015 sei infolge Gesetzes- verletzung aufzuheben resp. zu widerrufen.

Eventualiter:

Das vorliegende Beschwerdeverfahren und die in Auftrag gegebene psychiatrische Be- gutachtung seien bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids betreffend die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 18.09.2015 zu sistieren. 3. Es sei festzustellen, dass im Verfahren SAO 15 1285 im Zusammenhang mit dem Auf- trag zur psychiatrischen Begutachtung vom 25.09.2015 das rechtliche Gehör des Be- schuldigten verletzt worden ist. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Fiskus aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer bzw. dem amtlichen Verteidiger ist zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen.

I. J_________ sowie K_________ wurden am 9. Oktober 2015 einvernommen. J. Die Staatsanwältin reichte am 15. Oktober 2015 fristgemäss ihre Stellungnahmen ein und schloss auf kostenpflichtige Abweisung bzw. Nichteintreten der Beschwerden. Innert Frist nahmen sodann am 2. November 2015 die Privatkläger Q_________, R_________, S_________, T_________ und U_________ (nachfolgend Beschwerde- gegner) zu den Beschwerden Stellung und beantragten die Beschwerden vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Am 16. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer.

- 5 - K. Die Staatsanwältin erliess am 16. November 2015 eine Inhaftierungsanordnung und gelangte gleichentags mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft an den Zwangsmassnahmenrichter. Die Einvernahme des Notarztes V_________ fand am 17. November 2015 statt. Am 18. November 2015 reichten die Beschwerdegegner ihre Replik ein.

Erwägungen

1. 1.1 Nachdem die Gegenstände beider Beschwerdeverfahren (P3 15 186 und P3 15

188) vorliegend in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen, sind beide Verfahren zu vereinen und mittels vorliegendem Entscheid zu erledigen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO). 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfah- rensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Drit- ten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Eine der beiden Beschwerden richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2015, mit welcher das Gesuch betreffend Nich- tigkeit bzw. Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Au- gust 2015 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Einver- nahme absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sei, da ein Rol- lenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten vorliege, und der Beschwer- deführer dabei nicht auf die in Art. 158 StPO genannten Punkte hingewiesen worden sei. Ferner sei es zu einer Verletzung von Art. 114 StPO gekommen, da Dr.

- 6 - CC_________ die Freigabe des Beschwerdeführers zur Einvernahme erteilt habe, wo- bei der Entscheid darüber jedoch dessen Kompetenz in fachlicher wie auch administra- tiver Hinsicht überschreite, was das Gutachten von Dr. H_________ untermauere, und die Nichtigkeit der Einvernahme nach sich ziehe. Da ein Fall von Art. 140 f. StPO zur Diskussion steht (Entfernung eines unverwertbaren Beweismittels aus den Akten), ge- langt vorliegend nicht der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO zur Anwendung (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 11 zu Art. 131 StPO). Der Beschwerdeführer ist demnach durch die behaup- tete fehlende Einvernahmefähigkeit sowie die allfälligen ungenügenden Belehrungen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sowie beschwert und daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N. 49, 101 und 103). Auch hinsichtlich der Anfechtung der Verfügung vom 25. September 2015 liegt die Beschwerdelegitimation vor. 2. 2.1 Es gilt zu prüfen, ob die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 verwertbar ist. Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann deshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwer- tungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen der von ihm vorzu- nehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Gemäss Art. 343 StPO liegt es denn auch in seinem Verantwortungsbereich, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (s. auch ZWR 2015 S. 322 E. 4 und 2014 S. 183 E. 2.2; Geisselhardt, Zuständigkeiten bei Beweisverboten im Strafverfahren, in: forum poenale, 05/2014, S. 300 ff.; Bundesgerichtsurteile 1B_134/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2 und 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012 SBK.2011.255, in: CAN 2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3; Verfügung des Kantonsgerichts Wallis P3 12 134 vom

18. Februar 2013 E. 1 d).

- 7 - 2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der ersten Befragung formell als Auskunftsper- son einvernommen. Für die Frage der Verwertbarkeit kann jedoch nicht allein auf die formelle Eigenschaft, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde, abgestellt wer- den. Zu prüfen ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Einvernahme ein konkreter Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer bestand und er deshalb als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunfts- person einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklären- den Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausge- schlossen werden kann. Sobald ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt, ist die betreffende Person als Beschul- digter zu behandeln. Sie darf alsdann nicht (mehr) als Auskunftsperson einvernommen werden (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 29 zu Art. 178 StPO). In casu handelt es sich um einen Unfall, an dem bloss zwei beteiligt sind. In dieser Situation kommen beide potentiell als Beschuldigte in Frage, sei es, dass geklärt werden muss, wer nun der Alleinschuldige ist, sei es, dass beide einen strafrechtlich relevanten Beitrag dazu geleistet haben, dass der Unfall geschehen ist (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N. 9 zu Art. 158 StPO). Die Staatsanwältin hält hierzu in ihrer Stellungnahme auf S. 5 fest, dass bis zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers völlig unklar gewesen sei, was sich am Unfallabend des 9. August 2015 zugetragen hätte. Diese Begründung findet im Bericht des Polizeibeamten AA_________ vom 7. September 2015 ihre Stütze, worin dieser mit der Begründung, dass die „circonstances étaient pas etablies“, von Kollege BB_________ angewiesen wird, die Befragung fortzusetzen. Somit hätte der Be- schwerdeführer bei der Befragung vom 10. August 2015 wenn nicht von Anfang an, spätestens nach der Aussage, dass er absichtlich mit dem entgegenkommenden Auto kollidiert sei, als Beschuldigter einvernommen werden müssen. 2.1.2 Fraglich ist, ob dies ein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsver- bots darstellt. Erkenntnisse, welche die Strafverfolgungsbehörden vor einem Rollen- wechsel gewinnen, werden unverwertbar, wenn und weil in der Vernehmungssituation nicht alle Verfahrensrechte berücksichtigt werden, die für die neue Rolle relevant sind. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Vernehmung zunächst korrekt erschien oder von Anfang an zweifelhaft war - die gewonnenen Informationen werden mit dem Rollen- wechsel unverwertbar, weil ansonsten Beschuldigtenrechte, insbesondere das Privileg des "Nemo tenetur-Prinzips", umgangen würden (Ruckstuhl, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 158 StPO; Gless, Urteilsbesprechung UH120368, forumpoenale 6/2013, S. 346; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf

- 8 - 2014, N. 42 f. zu Art. 158 StPO; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 659 und 927 f.). Entscheidend ist, ob eine Auskunftsperson auf die Beschuldigtenrechte von Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde. Diesfalls sind ihre Aussagen als Auskunftsperson gegen sie als be- schuldigte Person ausnahmsweise verwertbar (vgl. Schmid, a.a.O., N. 928; Bundesge- richtsurteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4), zumal ihr ein Aussageverweige- rungsrecht zugestanden hat (Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 17 zu Art. 178 StPO). Andernfalls wäre die Einver- nahme aus den Akten zu entfernen, da eine Beschuldigteneinvernahme ohne diese Hinweise nicht verwertbar ist (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO). Abzuklären bleibt, ob die im Rahmen der in der Einvernahme als Auskunftsperson er- folgten Belehrungen den Beschuldigtenrechten von Art. 158 StPO standhalten. Die Belehrung über die Rechte und Pflichten hat so zu erfolgen, dass die einzuverneh- mende Person die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprach- lich und intellektuell versteht. Nur wer seine Rechte kennt, kann von seiner Freiheit Gebrauch machen und sie selbstbestimmt beanspruchen (Godenzi, a.a.O., N. 26 zu Art. 143 StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Der Beschuldigte muss in allge- meiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand bei der ersten Einvernahme durch die Polizei darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Best- immungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Vorzuhalten sind folglich äusserer Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände. Die Orientierung hat so konkret zu erfolgen, dass der Beschuldigte den gegen ihn gerichteten Vorwurf erfassen und sich entspre- chend verteidigen kann (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 8 zu Art. 158 StPO). Die Information über den Gegenstand der Strafuntersu- chung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äus- sern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Die Anforderungen an diese Unterrichtung dür- fen zu Beginn der Untersuchung nicht überspannt werden (BGE 119 Ib 12 E. 5c). Da die Norm betreffend die Belehrung sinngemäss bei der Befragung der Auskunftsperson anzuwenden ist, wird den Anforderungen Genüge getan, wenn die Auskunftsperson gestützt darauf entscheiden kann, ob sie die Aussage verweigern will oder nicht (Do- natsch, a.a.O., N. 11 zu Art. 180 StPO). Obschon dem Beschwerdeführer keine Straftat

- 9 - vorgehalten worden ist, was mit dem Rollenwechsel erklärt werden kann, war er über den Lebenssachverhalt, nämlich den tödlichen Verkehrsunfall vom 9. August 2015 ge- gen 20.40 Uhr, sowie das infolgedessen eingeleitete Strafverfahren im Bilde, so dass er in der Lage war, darüber zu befinden, ob er aufgrund dieser Informationen vom Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Mithin wurde der Norm- zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gewahrt, weshalb die erfolgte Orientierung als rechtsgenüglich zu erachten ist. Da der Beschwerdeführer gemäss Protokoll über sein Aussage- und Mitwirkungsrecht orientiert worden ist, ist eine Unverwertbarkeit wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO auszuschliessen. Ferner wurde er vor Durchführung der Einvernahme darüber orientiert, dass er einen Wahlverteidiger hinzuziehen oder die amtliche Verteidigung beantragen kann. Im Protokoll wurde diesbezüglich weiter vermerkt, dass er ausdrück- lich auf einen Rechtsvertreter verzichtete. Mithin wurde auch der Belehrungspflicht nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO nachgekommen. Schliesslich wurde er auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine Übersetzungsperson beiziehen kann. Protokollarisch wurde hier zwar festgehalten, dass er einen Übersetzer verlangt. Daneben wurde je- doch vermerkt, dass er die einvernehmende Person verstehe. Da der Polizeibeamte französisch sprechend ist, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen han- delt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche unterlassene Beleh- rung - was in casu unbestritten nicht der Fall ist - nicht zur Unverwertbarkeit führt (Do- natsch, a.a.O., N. 12 zu Art. 180 StPO). 2.1.3 Der Beschwerdeführer erblickt ferner die Unverwertbarkeitsfolge darin, dass die Einvernahmefähigkeit am 10. August 2015 nicht vorgelegen habe. Der Begriff der Ver- handlungsfähigkeit, welche auch die Vernehmungsfähigkeit beinhaltet, wird in Art. 114 StPO definiert. Verhandlungsfähig ist demnach eine beschuldigte Person, die körper- lich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Ver- handlungs- und Vernehmungsfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Engler, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 3 zu Art. 114 StPO). Vorausgesetzt wird – neben der Tatsache, dass die beschuldigte Person bei der Verhandlung anwesend sein und dieser folgen kann –, dass sie im Stande sein muss, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu beziehen (Engler, a.a.O., N. 4 zu Art. 114 StPO; Schmid, a.a.O., N. 663). Weiter muss der Beschuldigte körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen zur Person und zur Sache Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (Engler, a.a.O., N. 5 zu

- 10 - Art. 114 StPO). Entscheidend für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit ist dabei der Zustand im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung, nicht der Tat (Schmid, a.a.O., N. 663; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 114 StPO). Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer anlässlich der betreffenden Einvernahme eine Beeinträchti- gung der Vernehmungsfähigkeit im Sinne des oben Dargelegten bestand. Festzuhalten ist zudem, dass an die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit allgemein keine hohen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet sind, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Ein Fall von Ver- nehmungsunfähigkeit besteht beispielsweise bei einer kombinierten Wirkung von Dro- gensucht, Entzugserscheinungen und starken Beruhigungsmitteln (Engler, a.a.O., N. 7 zu Art. 114 StPO). Die Situation des Beschwerdeführers ist damit bei Weitem nicht zu vergleichen. Ferner ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. CC_________, welcher den Beschwerdeführer seit der Einlieferung ins Spital in E_________ rund um die Uhr be- treute, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um einen Assistenz- arzt handelt, sondern um einen Leitenden Arzt. Entscheidend ist aber, dass Letztge- nannter im Zeitpunkt der Einvernahme über den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers im Bilde war und grünes Licht für eine Einvernahme gab, was der Polizeibeam- te AA_________ in seinem Bericht vom 7. September 2015 ausdrücklich festhält. Die Einschätzung von Dr. H_________ taugt nicht, um die Vernehmungsfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da sie den Beschwerdeführer erst einige Zeit nach der Einver- nahme konsultierte. Dass Dr. CC_________ Einschätzung, welcher es in der Notfall- station tagtäglich mit Unfallopfern zu tun bekommt, gefolgt werden kann, belegt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie sich dem Einvernahmeprotokoll ent- nehmen lässt - durchaus in der Lage war, klare, widerspruchslose und detaillierte Aus- sagen zu machen. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der zur Debatte ste- henden Einvernahme keine Hinweise für eine Einvernahmeunfähigkeit des Beschwer- deführers vorliegen. 2.1.4 Der Antrag, das Einvernahmeprotokoll vom 10. August 2015 aus den Akten zu weisen, bezieht sich auf das Beweisfundament einer allfälligen späteren gerichtlichen Beurteilung. Dabei kann - wie oben dargelegt - nicht gesagt werden, es liege ein kras- ser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbotes vor, weshalb die Beschwer- deinstanz darüber zu befinden habe. Es steht dem Beschwerdeführer allerdings frei, diesen Antrag im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen und Ein- wendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; vgl.

- 11 - dazu Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 16 zu Art. 339 StPO). Insofern fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde betreffend Aus-den-Akten-Weisen des Ein- vernahmeprotokolls vom 10. August 2015 wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingetreten werden kann (vgl. Verfügung des Kan- tonsgerichts Wallis P3 12 134 vom 18. Februar 2012 E. 1d). 2.1.5 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer kein geschütztes Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob die leitende Staatsanwältin, der Gutachter und die involvierten Polizeibeamten in den Ausstand zu treten haben. Die Beschwerden kön- nen in diesem Umfang infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts als erledigt abgeschrieben werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 StPO, welche darin zu erblicken sei, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der ihr zur Kenntnis gebrachten Einschätzung von Dr. H_________ vom 26. August 2015 nicht befasst und deren Nichtberücksichtigung nicht begründet habe. Art. 80 Abs. 2 StPO statuiert eine allgemeine Begründungspflicht. Die Begründungspflicht ist wesent- licher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO und damit desjenigen auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dem Betroffenen soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leisten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Brüschweiler, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 2 zu Art. 80 StPO). Es gilt festzuhalten, dass die Staatsanwältin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2015 in ihrer Verfügung vom 18. September 2015 zitiert hat, weshalb sie das beigelegte Schreiben von Dr. CC_________ vom 21. Au- gust 2015 zur Kenntnis genommen haben muss, was sich auch daraus ergibt, dass sich dieses Schreiben in den dem Kantonsgericht hinterlegten Akten wiederfindet. Fer- ner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass die Staatsanwältin zu den we- sentlichen Einwänden Stellung genommen hat, und ihr implizit zu entnehmen ist, dass auf die Meinung von Dr. CC_________ abgestellt wurde, da dieser im Einvernahme- zeitpunkt vor Ort gewesen ist. Es ist demnach – auch angesichts seiner umfassenden

- 12 - Beschwerde – nicht ersichtlich ist, inwieweit die Entscheidbegründung es dem Be- schwerdeführer verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an die Beschwerdebehörde wirk- sam zu bestreiten, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Gutachtensauftrag steht im Zusammenhang mit dem Aus-den-Akten-Entfernen des Einvernahmeproto- kolls, was sich aus der Beschwerde und insbesondere aus der Replik ergibt, wo ledig- lich mehr die Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens Thema ist. Es geht dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in erster Linie um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, sondern er bezweckt, den erteilten Gutachtensauftrag zu sistieren, da er von der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 10. August 2015 aus- geht. Da deren Unverwertbarkeit - gemäss oben Aufgeführtem - nicht gegeben ist, ist auf die Beschwerde gegen die Begutachtung infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzu- treten. Falls dennoch einzutreten wäre, müsste sie - wie sich nachfolgend zeigt - ab- gewiesen werden. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Partei- en im Rahmen eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Den Parteien soll damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO gewährt werden (Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 184 StPO). Das Bundesgericht brachte indessen für den Fall, dass der Betroffene vor Erteilung des Gutachtensauftrags keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutach- ters und zur konkreten Fragestellung erhalten hatte, zum Ausdruck, dass ein allfälliger Mangel mit einer Orientierung der Parteien zusammen mit der Zustellung des Gutach- tensauftrages und der nachfolgenden Gelegenheit zu Einwendungen geheilt sei (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3 und BGE 120 V 357 E. 2b und c). Hierzu ist festzustellen, dass die Staatsanwältin mit Gutachteranordnung und Brief vom 25. September 2015 - somit noch vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 1. Oktober 2015 - den Parteien Gelegenheit anbot, nicht nur Fragen einzureichen, sondern auch allfällige Einwände gegen den Gutachter zu erheben, ohne dass ein Be- schwerdeverfahren hätte angestrengt werden müssen, womit dem Zweck von Art. 184 Abs. 3 StPO, welcher darin besteht, Ausstandsgründe zu erkennen und eine Einigung hinsichtlich der Gutachterfragen zu erzielen (vgl. Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 184 StPO), vollkommen gerecht wurde. Mithin fand keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs statt, womit die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen wäre.

- 13 - 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 19. August 2015 Rechtsanwalt M_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b. StPO bestellt mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kostentragung (vgl. Art. 135 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und der Tatsache, dass zwei Beschwerden im selben Entscheid zu behandeln sind, auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 4.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltsho- norar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt Williner für die beiden Beschwerdeschriften erforderlichen Zeit, rechtfertigt es sich, dass er durch den Staat mit Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rücker- stattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflich-

- 14 - tet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 14 zu Art. 426 StPO). 4.3 Den Beschwerdegegnern, welche eine Parteientschädigung beantragt haben und die im vereinigten Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurden, steht eine Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Be- deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1GTar). Die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren nicht besonders schwierig und der notwendige Aktenumfang war gering. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie insbesondere der Tatsache, dass die Arbeit der Be- schwerdegegner nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich der beiden Stellungnahmen sowie einer Replik lag (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_749/2010 und 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4), rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen). Diese wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. Die Beschwerdeverfahren P3 15 186 und P3 15 188 werden vereint. 2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2015 wird insofern nicht eingetreten, als damit die Entfernung der Einvernahme von X_________ vom 10. August 2015 aus den Akten beantragt wird. Hinsichtlich des Ausstands- gesuchs wird sie infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts als erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 3. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2015 wird infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

- 15 - 4. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1‘200.-- wird X_________ auferlegt. 5. Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1‘200.-- entschädigt. X_________ hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. 6. X_________ bezahlt den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.

Sitten, 15. Dezember 2015